МИНИСТЕРСТВО ОБРАЗОВАНИЯ И НАУКИ РФ
ФЕДЕРАЛЬНОЕ ГОСУДАРСТВЕННОЕ БЮДЖЕТНОЕ
ОБРАЗОВАТЕЛЬНОЕ УЧРЕЖДЕНИЕ ВЫСШЕГО ОБРАЗОВАНИЯ
ВОРОНЕЖСКИЙ ГОСУДАРСТВЕННЫЙ УНИВЕРСИТЕТ
Кафедра немецкой филологии
Учебно- методическое пособие по немецкому экономическому языку:
« Finanzen und Kredite»
для магистров направления Финансы и кредит очной, очно-заочной
и заочной форм обучения
экономического факультета
Составитель: Борисова Л.М.
Воронеж 2017
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Стр.1
Text № 1
Lesen Sie den Text №1, beantworten Sie die Fragen:
1. Wie lässt sich der Finanzierungsbegriff definieren?
2. . Welche Finanzierungsformen unterscheidet man?
3. Wie erfolgt die optimale Finanzierung?
1 Begriff und Finanzierungsformen
1.1 Zum Begriff Finanzierung
Begriffsdefinitionen sind unerläßlich, damit man weiss, worüber gesprochen
wird. An Definitionen zum Terminus Finanzierung fehlt es nicht
in der betriebswirtschaftlichen Literatur. Es ist nicht beabsichtigt, hier einen
auch nur annähernd vollständigen Literaturüberblick zu geben. Nur
einzelne Beiträge werden hervorgehoben. Es besteht zunächst weitgehend
Konsens in der Fachwelt, dass Finanzierungsmaßnahmen der Beschaffung
von Geld bzw. geldwerten Einlagen dienen. Privatmann R, der bei der
Sparkasse einen Konsumkredit aufnimmt, die X-GmbH, die von einem
ihrer Gesellschafter ein Darlehen aufnimmt, die Y-AG, die junge Aktien
gegen Einlagen an der Börse plaziert, und die Z-OHG, deren Gesellschafter
Sacheinlagen einbringen, nehmen in diesem Sinn
Finanzierungsmaßnahmen vor.
Wir charakterisieren eine Finanzierungsmaßnahme vorläufig durch einen
Zahlungsstrom, der mit einer Einzahlung an das Unternehmen (bzw. den
Privatmann P.) beginnt und durch Auszahlungen in späteren Perioden gekennzeichnet
ist. Analog hierzu kann man eine Investition durch einen
Zahlungsstrom abbilden, der mit einer Auszahlung beginnt und auf die in
späteren Perioden Einzahlungen folgen. Somit werden Investitions- und
Finanzierungsmaßnahmen durch Zahlungsreihen charakterisiert, deren
Zahlungswirkungen entgegengesetzt sind. Eine Finanzierungsmaßnahine
wird deshalb vorläufig als eine Einzahlung an das Unternehmen definiert,
für die dieses zu späteren Zeitpunkten Auszahlungen an die Kapitalgeber
zu leisten hat.
Vorläufige Definition einer Finanzierungsmaßnahme: Eine Finanzierungsmaßnahme
bewirke eine Hinzahlung an das Unternehmen, für die
dieses zu späteren Zeitpunkten Auszahlungen an die Kapitalgeber zu
leisten hat.
Die allein auf die Geld- oder Mittelbeschaffung abstellende Definition von
Finanzierung ist jedoch nicht zweckmäßig, weil wichtige Bestandteile von
Finanzierungsmaßnahmen ausgeschlossen bleiben. Wichtig ist, zu welchen
Vertragsbedingungen ein Unternehmen finanzielle Mittel beschaffen kann.
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(7} Auszahlungen des Unternehmens an Eigentümer (Entnahme, Dividende,
Vorzugsdividende, Kapitalrückzahlungen, Liquidationsdividende);
(8) Steuerzahlungen des Unternehmens an den Fiskus;
(9) Subventionszahlungen an das Unternehmen.
1.2.2 Eigen- und Fremdfinanzierung
Differenziert man die Zahlungsbeziehungen nach der Rechtsstellung
derjenigen, die die Mittel bereitstellen, kann man Fremdfinanzierung
einerseits und Eigen- bzw. Beteiligungsfinanzierung
andererseits unterscheiden.
Fremdmittelgeber (Gläubiger) stellen Mittel zur Verfügung gegen vertraglich
fixierte und i. d. R. unbedingte Zins- und Tilgungszahlungen. Ihre
Zahlungsansprüche gehen denjenigen der bisherigen oder neuen
Eigentümer vor. Ihre Entscheidungskompetenzen bezüglich der im
Unternehmen zu treffenden Investitions- und Finanzierungsemscheidungcn
sind regelmäßig sehr klein und beschränken sich auf die Vereinbarungen
(Negativklauseln, Besicherungen des Kreditbetrages}, die sie
im Kreditvertrag haben durchsetzen können. Auch der Informationsstand
der Gläubiger über die wirtschaftliche Lage des Schuldner-Unternehmens
ist regelmäßig deutlich weniger gut als der der geschäftsführenden
Eigentümer oder der der angestellten Manager (Vorstände,
Geschäftsführer). Zwar ist der Informationsstand verschiedener Klassen
von Gläubigern unterschiedlich - die Hausbank, die einen Vertreter im
Aufsichtsrat der AG oder im Beirat einer GmbH hat, hat regelmäßig einen
besseren Informationsstand über die wirtschaftliche Lage als ein
unbedeutender Lieferant -, doch ist unbestritten, daß der
Informationsvorsprung von Eigentümern kaum aufholbar ist. Wegen der
den Gläubigern regelmäßig versagten Entscheidungskompetenzen
einerseits und ihres vergleichsweise deutlichen
Wissensdefizits hinsichtlich der Ertragslage und Liquidität des Schuldnerunternehmens
(und damit der Sicherheit ihrer eigenen Position) andererseits
kennt die Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland eine beträchtliche
Zahl von Normen, deren vorrangiger Zweck der Schutz der
Gläubiger vor geplanten Schädigungen der Eigentümer ist (Drukarczyk
[Überschuldungsmessung] 556-558; vgl. Abschn. »Rechnungswesen« in
Bd. 2).
Fremdkapitalgeber (Gläubiger) stellen Mittel gegen vertraglich fixierte und
regelmäßig unbedingt zu leistende Zins- und Tilgungszahlungen zur
Verfügung. Weil die Entscheidungskompetenzen über Investitions- und
Fmanzierungsmaßnahmen bei den Managern bzw. Eigentümern des
Schuldnerunternehmens liegen und diese auch über einen
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Informationsvorsprung vor den Gläubigern verfügen, sind deren
Ansprüche durch gesetzliche Regelungen einerseits und vertragliche
Vereinbarungen andererseits verfestigt.
Kapitalgeber, die Eigenmittel bereitstellen, haben den Ansprüchen der
Gläubiger nachgeordnete Ansprüche auf Zahlungen. Dies gilt für die
Entnahmen (Ausschüttungen) pro Periode und für Kapitalrückzahlungen
bei Kapitalherabsetzung oder Liquidation des Unternehmens. Ihre
Entscheidungskompetenzen sind abhängig von der Rechtsform des
Unternehmens und der juristischen bzw. faktischen Position, die sie im
Kreis der Eigentümer einnehmen. Ihr Informationsstand ist stark korreliert
mit ihren Entscheidungskompetenzen. Er reicht von dem bestinformierten
Einzelkaufmann oder Großaktionär, der zugleich Vorstandsmitglied ist, bis
zu dem Kleinaktionär von sog. großen Publikumsaktiengesellschaften, dessen
Informationsstand sich nicht von dem der Masse der Gläubiger unterscheidet.
Eigenkapitalgeber
haben letztrangige Ansprüche an die Überschüsse des
Unternehmens. Sie tragen i.d.R. die Hauptlast der Risiken; ihnen gehören
auch die Chancen. Folgerichtig liegen die Entscheidungskompetenzen bei
ihnen. Bei Rechtsformen, in denen die Trennung zwischen Eigentum und
Management weit fortgeschritten bzw. vollzogen ist (z.B. große Gesellschaften
mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften), sind die Entscheidungskompetenzen
der Eigentümer zugunsten jener des Managements
stark ausgedünnt.
1.2.3 Außen- und Innenfinanzierung
Die Unterscheidung in Fremd- bzw. Eigenfinanzierung erschöpft die vielfältigen
Finanzierungsmaßnahmen nicht. Diese Differenzierung untergliedert
vielmehr nur den Bereich, der üblicherweise mit »Außenfinanzierung«
bzw. »externer Finanzierung« bezeichnet wird und der die Zahlungsbeziehungen
kennzeichnen soll, die zwischen dem Unternehmen und den außerhalb
des Unternehmens liegenden Finanzierungsmärkten bestehen.
Abb. 5.1 zeigt, dass auch zwischen Unternehmen und Nichtfinanzierungsmärkten
wichtige Zahlungsbeziehungen existieren. Es sind im Wesentlichen
diese Zahlungsbeziehungen, die in Verbindung mit dem externen
betrieblichen Rechnungswesen den Bereich von Finanzierungsmaßnahmen
entstehen lassen, der mit »Innenfinanzierung« bzw. »interner
Finanzierung« bezeichnet wird.
Um den ökonomischen Gehalt des Problembereichs »Innenfinanzierung«
deutlich zu machen, sind erstens die Beziehungen zwischen Ein-und Auszahlungen
einerseits und den relevanten Begriffen des externen Rechnungswesens
Ertrag und Aufwand andererseits zu erläutern (vgl. Abschn.
»Rechnungswesen" in Bd. 2). Zweitens ist die ausschüttungssperrende
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Wirkung handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften für bestimmte
Rechtsformen zu skizzieren. Beides zusammen erklärt die finanziellen
Konsequenzen von wichtigen, zur Innenfinanzierung gerechneten Maßnahmen.
Die
Beziehungen zwischen Auszahlungen und der korrespondierenden Kategorie
des externen Rechnungswesens »Aufwand« ergeben sich aus Abb.
5.2. Die Beziehungen zwischen Einzahlungen und Erträgen verdeutlicht
Abb. 5.3.
Für die Rechtsformen von Unternehmen, die für ihre Gesellschaftsschulden
nur mit ihrem Vermögen haften, gelten besondere, vorrangig dem Gläubigerschutz
dienende Rechnungslegungsvorschriften (vgl. etwa §§ 150-158
AktG und §§ 264-289 HOB; §§ 42-42a GmbHG und §§ 264-283 HGB).
Deren Zwecke sind insbesondere die Realisierung einer Ausschüttungssperre,
d.h. Blockierung eines Mindesthaftungsvermögens in der Gesellschaft,
und die Abgabe von Mindestinformationen, deren Adressaten vor
allem außenstehende Anteilseigner und Gläubiger sind (Stützel [Bilanztheorie]
323/324; Moxter [Bilanzlehre 51-57). Im Zusammenhang mit Maßnahmen
der Innenfinanzierung ist hier die Konstruktion der Ausschüttungssperre
von Bedeutung.
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Стр.8
Sinn der bilanziell realisierten Ausschüttungssperre ist die Bindung einer
Mindesthaftungsmasse im Unternehmen. Ausschüttungen (Entnahmen)
sind daher so zu begrenzen, dass die Mindesthaftungsmasse im Unternehmen
erhalten bleibt. Für Unternehmen, die für ihre Verbindlichkeiten nur
mit ihrem Vermögen haften, sichert der Gesetzgeber die Erhaltung der
Mindesthaftungsmasse auf einem einfallsreichen und zugleich einfachen
Weg:
1. Er definiert über Rechnungslegungsnormen, was zu bilanzierende Vermögensgegenstände
sind und wie diese zu bewerten sind. Damit ist die (bilanzielle)
Vermögensmasse, die »Aktivseite«, definiert (SS 246-256, 264283
HGB).
2. Er definiert, was zu passivierende Positionen sind und wie diese zu bewerten
sind. Damit sind die ausschüttungssperrenden Tatbestände, die
»Passiven«, fixiert (§ 150 AktG und §§ 246-256, 264-283 HGB).
3. Über Rechnungslegungsnormen und andere gesetzliche Vorschriften
wird geklärt, welche Passiven geschaffen werden müssen und wer, wann
und unter welchen Bedingungen Passiven - hier Gewinnrücklagen - erhoben,
d.h. ausschüttungssperrende Posten schaffen darf ($ 7, 5 57, § 58, §
150 AktG).
4. Über Rechnungslegungsnormen und andere gesetzliche Vorschriften
wird geregelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Passiven »gesenkt«
werden dürfen, d.h. wann das Grundkapital herabgesetzt werden darf,
wann die gesetzliche und die Kapitalrücklage aufgelöst werden dürfen, wer
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Стр.9
wann welche Teile der Gewinnrücklagen auflösen, d.h. zur Ausschüttung
freigeben darf etc. (SS 222-240, $ 150, § 58 AktG).
5. Ausgeschüttet (entnommen) werden darf der Überschuss der Aktiven
über die Passiven, der Bilanzgewinn (§ 58 (4) AktG; § 268 Abs. 1 HGB).
Ausschüttungen werden somit dann realisierbar, wenn es gelingt, die Aktiven
ceteris paribus zu erhöhen, die Passiven ceteris paribus zu senken.
Mit Hilfe der dargestellten »Verwerfungen« zwischen Ein- bzw. Auszahlungen
und Erträgen bzw. Aufwendungen in den Abb. 5.2 und 5.3 und
des skizzierten Systems der Ausschüttungssperre lassen sich folgende zur
Innenfinanzierung zu zählende Maßnahmen bzw. Finanzierungswirkungen
unterscheiden:
- Finanzierung durch Einbehaltung von ausschüttungsfähigem, aber nicht
ausgeschüttetem Überschuss der Aktiven über die Passiven;
- Finanzierung durch zwangsweise erfolgende Bindung von Mitteln im Unternehmen.
Verrechnet ein Unternehmen, den Vorschriften
des HGB folgend, Abschreibungen (Abt) auf in einer früheren Periode beschaffte
Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, handelt es sich
gemäß Abb. 5.2 um nachperiodisierten Aufwand: Der Aufwand folgt einer
früheren Auszahlung. Der Verrechnung des Aufwands steht in der Periode
der Verrechnung keine entsprechende Auszahlung gegenüber. Da in der
GuV der Periodenaufwand um Abt höher, in der Bilanz die Position abnutzbares
Anlagevermögen um Abt niedriger ist, sind der Jahresüberschuss
und damit ceteris padbus der Bilanzgewinn als maximale Ausschüttung um
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