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Учебно-методическое пособие по немецкому экономическому языку: "Finanzen und Kredite" (110,00 руб.)

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АвторыБорисова Людмила Митрофановна
ИздательствоВоронеж
Страниц28
ID670103
АннотацияПособие содержит аутентичные тексты и задания к ним. Оригинальные тексты по указанной тематике насыщены фактическим материалом, что дает обучающимся возможность получить представление о системе финансирования в немецких предприятиях, об инвестициях, а также об основных типах кредитов. Предложенные материалы позволят обучающимся расширить свои знания о системе внешнего и внутреннего финансирования в немецких предприятиях, о классификации инвестиций, что будет также способствовать совершенствованию деловых профессиональных качеств будущих предпринимателей в условиях глобализации. Предлагаемая к текстовому материалу система лексико-грамматических упражнений, а также коммуникативных упражнений способствует активному усвоению лексических единиц по данной теме, а также имеет своей целью развитие и совершенствование навыков монологической и дискуссионно-диалогической речи в рамках предложенной тематики.
Кому рекомендованоРекомендовано для магистров направления Финансы и кредит очной, очно-заочной и заочной форм обучения экономического факультета
Учебно-методическое пособие по немецкому экономическому языку: "Finanzen und Kredite" / Л.М. Борисова .— : Воронеж, 2017 .— 28 с. — 28 с. — URL: https://rucont.ru/efd/670103 (дата обращения: 26.04.2024)

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Учебно-методическое_пособие_по_немецкому_экономическому_языку_Finanzen_und_Kredite_.pdf
МИНИСТЕРСТВО ОБРАЗОВАНИЯ И НАУКИ РФ ФЕДЕРАЛЬНОЕ ГОСУДАРСТВЕННОЕ БЮДЖЕТНОЕ ОБРАЗОВАТЕЛЬНОЕ УЧРЕЖДЕНИЕ ВЫСШЕГО ОБРАЗОВАНИЯ ВОРОНЕЖСКИЙ ГОСУДАРСТВЕННЫЙ УНИВЕРСИТЕТ Кафедра немецкой филологии Учебно- методическое пособие по немецкому экономическому языку: « Finanzen und Kredite» для магистров направления Финансы и кредит очной, очно-заочной и заочной форм обучения экономического факультета Составитель: Борисова Л.М. Воронеж 2017 1
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Text № 1 Lesen Sie den Text №1, beantworten Sie die Fragen: 1. Wie lässt sich der Finanzierungsbegriff definieren? 2. . Welche Finanzierungsformen unterscheidet man? 3. Wie erfolgt die optimale Finanzierung? 1 Begriff und Finanzierungsformen 1.1 Zum Begriff Finanzierung Begriffsdefinitionen sind unerläßlich, damit man weiss, worüber gesprochen wird. An Definitionen zum Terminus Finanzierung fehlt es nicht in der betriebswirtschaftlichen Literatur. Es ist nicht beabsichtigt, hier einen auch nur annähernd vollständigen Literaturüberblick zu geben. Nur einzelne Beiträge werden hervorgehoben. Es besteht zunächst weitgehend Konsens in der Fachwelt, dass Finanzierungsmaßnahmen der Beschaffung von Geld bzw. geldwerten Einlagen dienen. Privatmann R, der bei der Sparkasse einen Konsumkredit aufnimmt, die X-GmbH, die von einem ihrer Gesellschafter ein Darlehen aufnimmt, die Y-AG, die junge Aktien gegen Einlagen an der Börse plaziert, und die Z-OHG, deren Gesellschafter Sacheinlagen einbringen, nehmen in diesem Sinn Finanzierungsmaßnahmen vor. Wir charakterisieren eine Finanzierungsmaßnahme vorläufig durch einen Zahlungsstrom, der mit einer Einzahlung an das Unternehmen (bzw. den Privatmann P.) beginnt und durch Auszahlungen in späteren Perioden gekennzeichnet ist. Analog hierzu kann man eine Investition durch einen Zahlungsstrom abbilden, der mit einer Auszahlung beginnt und auf die in späteren Perioden Einzahlungen folgen. Somit werden Investitions- und Finanzierungsmaßnahmen durch Zahlungsreihen charakterisiert, deren Zahlungswirkungen entgegengesetzt sind. Eine Finanzierungsmaßnahine wird deshalb vorläufig als eine Einzahlung an das Unternehmen definiert, für die dieses zu späteren Zeitpunkten Auszahlungen an die Kapitalgeber zu leisten hat. Vorläufige Definition einer Finanzierungsmaßnahme: Eine Finanzierungsmaßnahme bewirke eine Hinzahlung an das Unternehmen, für die dieses zu späteren Zeitpunkten Auszahlungen an die Kapitalgeber zu leisten hat. Die allein auf die Geld- oder Mittelbeschaffung abstellende Definition von Finanzierung ist jedoch nicht zweckmäßig, weil wichtige Bestandteile von Finanzierungsmaßnahmen ausgeschlossen bleiben. Wichtig ist, zu welchen Vertragsbedingungen ein Unternehmen finanzielle Mittel beschaffen kann. 3
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(7} Auszahlungen des Unternehmens an Eigentümer (Entnahme, Dividende, Vorzugsdividende, Kapitalrückzahlungen, Liquidationsdividende); (8) Steuerzahlungen des Unternehmens an den Fiskus; (9) Subventionszahlungen an das Unternehmen. 1.2.2 Eigen- und Fremdfinanzierung Differenziert man die Zahlungsbeziehungen nach der Rechtsstellung derjenigen, die die Mittel bereitstellen, kann man Fremdfinanzierung einerseits und Eigen- bzw. Beteiligungsfinanzierung andererseits unterscheiden. Fremdmittelgeber (Gläubiger) stellen Mittel zur Verfügung gegen vertraglich fixierte und i. d. R. unbedingte Zins- und Tilgungszahlungen. Ihre Zahlungsansprüche gehen denjenigen der bisherigen oder neuen Eigentümer vor. Ihre Entscheidungskompetenzen bezüglich der im Unternehmen zu treffenden Investitions- und Finanzierungsemscheidungcn sind regelmäßig sehr klein und beschränken sich auf die Vereinbarungen (Negativklauseln, Besicherungen des Kreditbetrages}, die sie im Kreditvertrag haben durchsetzen können. Auch der Informationsstand der Gläubiger über die wirtschaftliche Lage des Schuldner-Unternehmens ist regelmäßig deutlich weniger gut als der der geschäftsführenden Eigentümer oder der der angestellten Manager (Vorstände, Geschäftsführer). Zwar ist der Informationsstand verschiedener Klassen von Gläubigern unterschiedlich - die Hausbank, die einen Vertreter im Aufsichtsrat der AG oder im Beirat einer GmbH hat, hat regelmäßig einen besseren Informationsstand über die wirtschaftliche Lage als ein unbedeutender Lieferant -, doch ist unbestritten, daß der Informationsvorsprung von Eigentümern kaum aufholbar ist. Wegen der den Gläubigern regelmäßig versagten Entscheidungskompetenzen einerseits und ihres vergleichsweise deutlichen Wissensdefizits hinsichtlich der Ertragslage und Liquidität des Schuldnerunternehmens (und damit der Sicherheit ihrer eigenen Position) andererseits kennt die Rechtsordnung in der Bundesrepublik Deutschland eine beträchtliche Zahl von Normen, deren vorrangiger Zweck der Schutz der Gläubiger vor geplanten Schädigungen der Eigentümer ist (Drukarczyk [Überschuldungsmessung] 556-558; vgl. Abschn. »Rechnungswesen« in Bd. 2). Fremdkapitalgeber (Gläubiger) stellen Mittel gegen vertraglich fixierte und regelmäßig unbedingt zu leistende Zins- und Tilgungszahlungen zur Verfügung. Weil die Entscheidungskompetenzen über Investitions- und Fmanzierungsmaßnahmen bei den Managern bzw. Eigentümern des Schuldnerunternehmens liegen und diese auch über einen 6
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Informationsvorsprung vor den Gläubigern verfügen, sind deren Ansprüche durch gesetzliche Regelungen einerseits und vertragliche Vereinbarungen andererseits verfestigt. Kapitalgeber, die Eigenmittel bereitstellen, haben den Ansprüchen der Gläubiger nachgeordnete Ansprüche auf Zahlungen. Dies gilt für die Entnahmen (Ausschüttungen) pro Periode und für Kapitalrückzahlungen bei Kapitalherabsetzung oder Liquidation des Unternehmens. Ihre Entscheidungskompetenzen sind abhängig von der Rechtsform des Unternehmens und der juristischen bzw. faktischen Position, die sie im Kreis der Eigentümer einnehmen. Ihr Informationsstand ist stark korreliert mit ihren Entscheidungskompetenzen. Er reicht von dem bestinformierten Einzelkaufmann oder Großaktionär, der zugleich Vorstandsmitglied ist, bis zu dem Kleinaktionär von sog. großen Publikumsaktiengesellschaften, dessen Informationsstand sich nicht von dem der Masse der Gläubiger unterscheidet. Eigenkapitalgeber haben letztrangige Ansprüche an die Überschüsse des Unternehmens. Sie tragen i.d.R. die Hauptlast der Risiken; ihnen gehören auch die Chancen. Folgerichtig liegen die Entscheidungskompetenzen bei ihnen. Bei Rechtsformen, in denen die Trennung zwischen Eigentum und Management weit fortgeschritten bzw. vollzogen ist (z.B. große Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Aktiengesellschaften), sind die Entscheidungskompetenzen der Eigentümer zugunsten jener des Managements stark ausgedünnt. 1.2.3 Außen- und Innenfinanzierung Die Unterscheidung in Fremd- bzw. Eigenfinanzierung erschöpft die vielfältigen Finanzierungsmaßnahmen nicht. Diese Differenzierung untergliedert vielmehr nur den Bereich, der üblicherweise mit »Außenfinanzierung« bzw. »externer Finanzierung« bezeichnet wird und der die Zahlungsbeziehungen kennzeichnen soll, die zwischen dem Unternehmen und den außerhalb des Unternehmens liegenden Finanzierungsmärkten bestehen. Abb. 5.1 zeigt, dass auch zwischen Unternehmen und Nichtfinanzierungsmärkten wichtige Zahlungsbeziehungen existieren. Es sind im Wesentlichen diese Zahlungsbeziehungen, die in Verbindung mit dem externen betrieblichen Rechnungswesen den Bereich von Finanzierungsmaßnahmen entstehen lassen, der mit »Innenfinanzierung« bzw. »interner Finanzierung« bezeichnet wird. Um den ökonomischen Gehalt des Problembereichs »Innenfinanzierung« deutlich zu machen, sind erstens die Beziehungen zwischen Ein-und Auszahlungen einerseits und den relevanten Begriffen des externen Rechnungswesens Ertrag und Aufwand andererseits zu erläutern (vgl. Abschn. »Rechnungswesen" in Bd. 2). Zweitens ist die ausschüttungssperrende 7
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Wirkung handelsrechtlicher Rechnungslegungsvorschriften für bestimmte Rechtsformen zu skizzieren. Beides zusammen erklärt die finanziellen Konsequenzen von wichtigen, zur Innenfinanzierung gerechneten Maßnahmen. Die Beziehungen zwischen Auszahlungen und der korrespondierenden Kategorie des externen Rechnungswesens »Aufwand« ergeben sich aus Abb. 5.2. Die Beziehungen zwischen Einzahlungen und Erträgen verdeutlicht Abb. 5.3. Für die Rechtsformen von Unternehmen, die für ihre Gesellschaftsschulden nur mit ihrem Vermögen haften, gelten besondere, vorrangig dem Gläubigerschutz dienende Rechnungslegungsvorschriften (vgl. etwa §§ 150-158 AktG und §§ 264-289 HOB; §§ 42-42a GmbHG und §§ 264-283 HGB). Deren Zwecke sind insbesondere die Realisierung einer Ausschüttungssperre, d.h. Blockierung eines Mindesthaftungsvermögens in der Gesellschaft, und die Abgabe von Mindestinformationen, deren Adressaten vor allem außenstehende Anteilseigner und Gläubiger sind (Stützel [Bilanztheorie] 323/324; Moxter [Bilanzlehre 51-57). Im Zusammenhang mit Maßnahmen der Innenfinanzierung ist hier die Konstruktion der Ausschüttungssperre von Bedeutung. 8
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Sinn der bilanziell realisierten Ausschüttungssperre ist die Bindung einer Mindesthaftungsmasse im Unternehmen. Ausschüttungen (Entnahmen) sind daher so zu begrenzen, dass die Mindesthaftungsmasse im Unternehmen erhalten bleibt. Für Unternehmen, die für ihre Verbindlichkeiten nur mit ihrem Vermögen haften, sichert der Gesetzgeber die Erhaltung der Mindesthaftungsmasse auf einem einfallsreichen und zugleich einfachen Weg: 1. Er definiert über Rechnungslegungsnormen, was zu bilanzierende Vermögensgegenstände sind und wie diese zu bewerten sind. Damit ist die (bilanzielle) Vermögensmasse, die »Aktivseite«, definiert (SS 246-256, 264283 HGB). 2. Er definiert, was zu passivierende Positionen sind und wie diese zu bewerten sind. Damit sind die ausschüttungssperrenden Tatbestände, die »Passiven«, fixiert (§ 150 AktG und §§ 246-256, 264-283 HGB). 3. Über Rechnungslegungsnormen und andere gesetzliche Vorschriften wird geklärt, welche Passiven geschaffen werden müssen und wer, wann und unter welchen Bedingungen Passiven - hier Gewinnrücklagen - erhoben, d.h. ausschüttungssperrende Posten schaffen darf ($ 7, 5 57, § 58, § 150 AktG). 4. Über Rechnungslegungsnormen und andere gesetzliche Vorschriften wird geregelt, unter welchen Bedingungen bestimmte Passiven »gesenkt« werden dürfen, d.h. wann das Grundkapital herabgesetzt werden darf, wann die gesetzliche und die Kapitalrücklage aufgelöst werden dürfen, wer 9
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wann welche Teile der Gewinnrücklagen auflösen, d.h. zur Ausschüttung freigeben darf etc. (SS 222-240, $ 150, § 58 AktG). 5. Ausgeschüttet (entnommen) werden darf der Überschuss der Aktiven über die Passiven, der Bilanzgewinn (§ 58 (4) AktG; § 268 Abs. 1 HGB). Ausschüttungen werden somit dann realisierbar, wenn es gelingt, die Aktiven ceteris paribus zu erhöhen, die Passiven ceteris paribus zu senken. Mit Hilfe der dargestellten »Verwerfungen« zwischen Ein- bzw. Auszahlungen und Erträgen bzw. Aufwendungen in den Abb. 5.2 und 5.3 und des skizzierten Systems der Ausschüttungssperre lassen sich folgende zur Innenfinanzierung zu zählende Maßnahmen bzw. Finanzierungswirkungen unterscheiden: - Finanzierung durch Einbehaltung von ausschüttungsfähigem, aber nicht ausgeschüttetem Überschuss der Aktiven über die Passiven; - Finanzierung durch zwangsweise erfolgende Bindung von Mitteln im Unternehmen. Verrechnet ein Unternehmen, den Vorschriften des HGB folgend, Abschreibungen (Abt) auf in einer früheren Periode beschaffte Gegenstände des abnutzbaren Anlagevermögens, handelt es sich gemäß Abb. 5.2 um nachperiodisierten Aufwand: Der Aufwand folgt einer früheren Auszahlung. Der Verrechnung des Aufwands steht in der Periode der Verrechnung keine entsprechende Auszahlung gegenüber. Da in der GuV der Periodenaufwand um Abt höher, in der Bilanz die Position abnutzbares Anlagevermögen um Abt niedriger ist, sind der Jahresüberschuss und damit ceteris padbus der Bilanzgewinn als maximale Ausschüttung um 10
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